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Satzung

Satzung der organisierten Wählergruppe 

Bürgerliste Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm (BL)
vom 23.09.2019


Vorbemerkung:


Die Satzung richtet sich an Personen aller Geschlechter (m/w/d). Der leichtern Lesbarkeit halber werden in der Satzung Personen, Funktionen, Amtsträgern usw. ausschließlich in der männlichen Form verwendet.

 

§ 1 Rechtsform, Name und Sitz
(1) Die Wählergruppe ist ein Verein. Dieser führt den Namen Bürgerliste Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm (BL).
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.".
(2) Er hat ihren Sitz in Vohburg.

 

§ 2 Zweck
(1) Die Wählergruppe ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises Pfaffenhofen a. d. Ilm, deren Ziel es ist, sich an Kreistags- und Landratswahlen im Landkreis Pfaffenhofen zu beteiligen.
(2) Die Wählergruppe wirkt als Alternative zu politischen Parteien bei der kommunalpolitischen Willensbildung im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm mit. Sie vertritt dabei alle Bürger/innen in allen kommunalen Angelegenheiten ausschließlich nach sachbezogenen, parteipolitisch unabhängigen und ideologiefreien Grundsätzen.
(3) Die Wählergruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Spenden und Beiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Die Wählergruppe ist berechtigt, einer überörtlichen Vereinigung organisierter Wählergruppen beizutreten.

 

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder Bürger werden, der im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm einen Erst- oder Nebenwohnsitz hat und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wahlberechtigt und wählbar für ein Amt in der Wählergruppe sind nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Mitgliedschaft ist in Briefform oder per E-Mail zu beantragen. Über neue Mitgliedsanträge entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Der Austritt kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) den Zielen oder dem Ansehen der Wählergruppe schadet,
b) trotz zweimaliger Mahnung mehr als zwei Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung durch Mehrheitsbeschluss. Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung der Vorstandschaft über den Ausschluss die Mitgliederversammlung anzurufen.

 

§ 4 Beitrag
(1) Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 31.01. des Kalenderjahres zu entrichten.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Organe
Organe der Wählergruppe sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) einem ersten Vorsitzenden
b) einem zweiten Vorsitzenden
c) einem Kassier
d) einem Schriftführer
e) bis zu fünf Beisitzern

(2) Der erste und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein allein, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis vertritt der zwei te Vorsitzende nur, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und trifft alle notwendigen Entscheidungen, sofern diese nicht nach § 7 der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt, die Funktionen unter Abs. 1 Buchst. c – e können auch durch Beschluss gewählt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mehrheitlich beschließt.
(5) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Abstimmung ist geheim, wenn der Vorstand dies mehrheitlich beschließt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(7) Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben sämtliche Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt bzw. bestellt ist.

 

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht, insbesondere entscheidet sie über die
a) Wahl des Vorstands
b) Wahl von zwei Kassenprüfern
c) Entgegennahme der Jahresberichte
d) Entlastung des Vorstands
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
f) Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Kreistags- und Landratswahlen (Aufstellungsversammlung)
(3) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Aufstellung von Wahlvorschlägen
(1) Die Aufstellung der Wahlvorschläge hat nach demokratischen Grundsätzen zu erfolgen. Jeder Abstimmende hat gleich viele Stimmen. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Das nähere Wahlverfahren wird von den Teilnahmeberechtigten der Aufstellungsversammlung unter Berücksichtigung des GLkrWG und der GLkrWO beschlossen.
(2) Teilnahmeberechtigt an Aufstellungsversammlungen sind alle Mitglieder der Wählergruppe. Die Aufstellungsversammlung kann im Einzelfall weitere Bürger/innen teilnehmen lassen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt.
(3) Bei der Kreistagswahl können mit anderen Wahlvorschlagsträgern gemeinsame Wahlvorschläge aufgestellt werden. Bei der Landratswahl kann mit anderen Wahlvorschlagsträgern eine gemeinsame Bewerberin oder ein gemeinsamer Bewerber aufgestellt werden.

 

§ 9 Ladung, Beschlussfähigkeit, Wahlen
(1) Zu Mitgliederversammlungen, zu Sitzungen des Vorstands und zu Aufstellungsversammlungen werden alle Mitglieder spätestens 10 Tage vor der Versammlung oder der Sitzung in Briefform oder durch E-Mail unter Angabe von Ort und Zeit sowie der Tagesordnung geladen, wobei der Tag des Zugangs der Ladung und der Tag der Versammlung/Sitzung nicht mitgerechnet werden.
(2) Die Mitgliederversammlung, der Vorstand oder die Aufstellungsversammlung sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens 20 Prozent der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(3) Wahlen in der Mitgliederversammlung und in der Aufstellungsversammlung sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens 20 Prozent von ihnen anwesend und stimmberechtigt sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.  

 

§ 10 Kassenprüfung
Zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Kasse und den Jahresabschluss und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht.

 

§ 11 Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingehen.
(2) Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder gefasst werden.

 

§ 12 Auflösung
(1) Die Auflösung der Wählergruppe kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Auflösung der Wählergruppe kann erfolgen, wenn
a) Drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind und
b) Drei Viertel dieser Erschienenen dies beschließen.
Bei Beschlussunfähigkeit ist eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(3) Bei einer Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen dem Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm zur Verwendung für einen gemeinnützigen Zweck zugeführt.

 

§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24. September 2019 beschlossen. Sie tritt am 25.September 2019 in Kraft.